Allgemeine Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen
I. Geltungsbereich
- Die nachstehenden Verkaufsbedingungen
gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge
über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich
vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir
nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch
wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers
vorbehaltlos ausführen.
- In den Verträgen sind alle Vereinbarungen,
die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung der Kaufverträge
getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
II. Angebot und Vertragsschluss
- Eine Bestellung des Käufers, die
als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist,
können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung
oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen
Frist annehmen.
- Unsere Angebote sind freibleibend
und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet haben.
- An allen Abbildungen, Kalkulationen,
Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-,
Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese
nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben,
unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
III. Zahlungsbedingungen
- Unsere Preise gelten ab Werk ohne
Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt
wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht
eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage
der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
- Ein Skontoabzug ist nur bei einer
besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer
zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang
der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus
der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung
gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt,
wenn der Scheck eingelöst wird.
- Gerät der Käufer mit einer Zahlung
in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Der Käufer ist zur Aufrechnung,
auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden,
nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Liefer- und Leistungszeit
- Liefertermine oder Fristen, die
nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind
ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit
beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso
hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß
und rechtzeitig zu erfüllen.
- Handelt es sich bei dem zugrunde
liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs.
2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns
zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines
Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen.
In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer
von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht,
wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
zuzurechnen ist.
Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug
nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns
zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung
des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt,
wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Verletzung des Vertrages beruht.
- Für den Fall, dass ein von uns zu
vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach
den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall
die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt ist.
- Ansonsten kann der Käufer im Falle
eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete
Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 3
% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes,
geltend machen.
- Eine weitergehende Haftung für einen
von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren
gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem
Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs
zustehen, bleiben unberührt.
- Wir sind zu Teillieferungen und
Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden
zumutbar ist.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug,
so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger
Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten
schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges
geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen
Untergangs auf den Käufer über.
V. Gefahrübergang - Versand/Verpackung
- Verladung und Versand erfolgen unversichert
auf Gefahr des Käufers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart
und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen;
dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung
- gehen zu Lasten des Käufers.
- Wir nehmen Transport- und alle sonstigen
Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück;
ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der
Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
- Wird der Versand auf Wunsch oder
aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Waren auf
Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige
der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
- Auf Wunsch und Kosten des Käufers
werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
VI. Gewährleistung/Haftung
- Mängelansprüche des Käufers bestehen
nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Soweit ein von uns zu vertretender
Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des
Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen
(Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir
aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung
berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung
zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen
Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen
Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand
sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
Ist
die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt
vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen
Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands
weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar
sind.
Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen
wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung
von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden
Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
- Die Gewährleistungsansprüche des
Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer,
es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem
Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt
VI Ziff. 4 und Abschnitt VI Ziff. 5 bleiben hiervon unberührt.
- Wir sind entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung
(Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung
verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der
verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des
Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware
oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte
oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch
entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen
des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen
der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf
den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch
ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Die Verpflichtung gemäß Abschnitt
VI Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund
von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt,
die nicht von uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem
Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung
ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund
der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte
gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber
einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch,
wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen
hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
- Schadensersatzansprüche des Käufers
wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
Dies gilt nicht im Fall von von uns, unseren gesetzlichen Vertretern
oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen
Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder
wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen,
einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die
uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte
Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen
Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger
Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt
vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein
Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach
der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages
für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns
vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
- Der Käufer hat die Vorbehaltsware
pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind
vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung
der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen.
Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag
inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen
im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle
der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns
nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag
inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen
im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge
der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir
uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser
Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so
entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der
Käufer für uns.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware,
insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen
und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte
durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand,
anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen)
sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten
aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser
Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem
Wohn- und/oder Geschäftsitz zu verklagen.
- Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den
internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über
den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche
Sachen ist ausgeschlossen.